UNSERE ANLIEGEN
03.
Durchlässigkeit
Das staatliche Pensionsversicherungssystem basiert auf dem Prinzip der Wanderversicherung gemäß § 251a ASVG. Dies bedeutet, dass Versicherungszeiten, die in verschiedenen Beschäftigungsformen innerhalb des staatlichen Pensionssystems erworben werden – beispielsweise als Dienstnehmer nach ASVG oder als Ge-werbetreibender nach GSVG – für die Pensionsansprüche anrechenbar sind und kombiniert werden können. Ein Wechsel zwischen diesen Beschäftigungsarten führt somit nicht zum Verlust von Versicherungszeiten, vielmehr kann es sogar zu einer Erhöhung der Pensionsbemessungsgrundlage kommen.
All dies gilt für die selbständige anwaltliche Erwerbstätigkeit nicht, denn zu den „Versicherungsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit“ zählen nicht jene, die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt erworben werden. Rechtsanwaltszeiten sind keine Versicherungsmonate nach ASVG, GSVG oder BSVG.
Diese Regelungslücke hat weitreichende Konsequenzen: Versicherungszeiten, die unter ASVG, GSVG oder BSVG erworben, aber nicht für eine selbständige Pensionsversicherung ausreichend sind, liegen brach und müssen selbständige Rechtsanwält:innen diese derzeit als verloren betrachten. Das stellt eine signifikante Benachteiligung dar, die langfristige Auswirkungen auf die Altersvorsorge hat.
Wir engagieren uns für eine gerechte Anpassung dieses Systems, um sicherzustellen, dass selbständige Rechtsanwält:innen gleichberechtigt in das Prinzip der Wanderversicherung einbezogen werden und somit eine gleichberechtigte Behandlung aller Erwerbstätigen im österreichischen Pensionssystem gewährleistet wird.
Für ausführlichere Informationen steht Ihnen unser detailliertes PDF-Dokument zur Verfügung.
