UNSERE ANLIEGEN
02.
Pension
TEIL B
Der Teil B der Versorgungseinrichtung wurde als kapitalgedecktes System konzipiert.
Aktuell wird die operative Verwaltung der Versorgungseinrichtung Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern einheitlich für alle Länderkammern durch die CONCISA Vorsorgeberatung und Management AG wahrgenommen, eine Tochtergesellschaft der Zürich und Generali Versicherungsgesellschaften. Die Veranlagungstätigkeiten erfolgen im Auftrag der Rechtsanwaltskammern durch die Spängler Institutional GmbH. Die gesetzliche Grundlage der Versorgungseinrichtung Teil B bildet § 49 der Rechtsanwaltsordnung (RAO).
Der Pensionsteil B erweist sich als hochgradig ineffizient, wirtschaftlich nicht tragfähig und verfehlt daher die angestrebten wirtschaftlichen Zielsetzungen. Die jeweiligen Leistungszusagen variieren erheblich und sind schwer nachvollziehbar.
Darüber hinaus stehen die Einzahlungen in keinem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Auszahlungen oder Leistungen.
Ein zentrales Argument für die Zweckmäßigkeit einer solchen Pensionsvorsorge ist durch die steuerrechtlichen Änderungen im Jahr 2018 entfallen.
Besondere Kritikpunkte bestehen in einer erheblichen Erhöhung der Beiträge. Die verpflichtenden Leistungen sind seit dem Jahr 2003 um rund 95 % gestiegen, wobei die Leistungsansprüche gleich geblieben oder überwiegend geringer geworden sind.
Zusätzlich besteht das erkennbare Risiko, dass bei bestimmten Fallkonstellationen, wie beispielsweise im Todesfall, ein weitreichender Verlust des angesparten Kapitals droht. Dies stellt im Vergleich zu einer eigenständigen Vermögensbildung einen erheblichen Nachteil dar.
Ebenso ist auf die massive steuerliche Schlechterstellung hinzuweisen, die sich aus dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG, BGBl I Nr. 62/2018) ergibt. Mit dieser Regelung wurde die vormalige steuerliche Begünstigung nach § 67 Abs. 4 EStG 1988 für (Teil-)Abfindungen von Guthaben aus Pensionsleistungen abgeschafft.
Es ist ein erklärtes Ziel von ZURA, dieses System so rasch wie möglich zu beenden, um weitere Vermögensnachteile zu vermeiden.
Ein Lösungsansatz könnte darin bestehen, ein Opting-out bei Nachweis einer alternativen (privaten) Pensionsvorsorge zu ermöglichen, wie etwa den Erwerb einer Vorsorgewohnung, das Führen eines eigenen Depots oder den Abschluss einer individuellen Pensionsversicherung.
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Entwicklung der Jahresvorschreibung 2003 bis 2023
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Entwicklung Altersrente p.A. zum 65. Lebensjahr am Fallbeispiel der zu erwartenden Altersrente (Wert 31.10.2033) Pension (Anwalt Jg 1968 / Eintragung 2001)
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Entwicklung Berufsunfähigkeitsrente am Fallbeispiel der zu erwartenden Berufsunfähigkeitsrente Pension (Anwalt Jg 1968 / Eintragung 2001):
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