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Geplante Ausweitung der Verpflichtung zur Übernahme gerichtlicher Erwachsenenvertretungen – eine kritische Einordnung

  • ZURA-Vorstand
  • 23. Mai
  • 2 Min. Lesezeit

Im Rahmen der aktuellen Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2025 ist unter anderem eine Änderung des §  275 ABGB vorgesehen, die aus Sicht der österreichischen Rechtsanwaltschaft Anlass zur vertieften Auseinandersetzung bietet.


Bereits jetzt umfassendes, oftmals unentgeltliches Engagement


Schon heute nach aktueller Rechtslage erbringt der Berufsstand der Rechtsanwält:innen eine Vielzahl von Leistungen unentgeltlich oder nur zu einem geringen Teil entschädigt – darunter Verfahrenshilfe, Kuratel, Steuerabführungen sowie gerichtliche Erwachsenenvertretungen, insbesondere für Personen ohne eigenes Vermögen.


Diese Tätigkeiten leisten einen wesentlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Justizsystems und zur Unterstützung vulnerabler Gruppen.


Gesetzesänderung mit Gefahrenpotential


Künftig soll die Möglichkeit entfallen, die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung mit der Begründung abzulehnen, dass keine überwiegend rechtlichen Kenntnisse erforderlich sind.


Das bedeutet konkret: Rechtsanwält:innen sollen auch dann zur Übernahme solcher Vertretungen verpflichtet werden, wenn die zu besorgenden Angelegenheiten primär sozialarbeiterischer, medizinischer oder betreuender Natur sind – ohne rechtlichen Schwerpunkt.


Verantwortung ohne fachliche Grundlage


Die neue Regelung würde bedeuten, dass Rechtsanwält:innen künftig auch dann Verantwortung übernehmen müssen, wenn die zu betreuende Person in Wahrheit primär medizinisch-therapeutische oder sozialarbeiterische Unterstützung benötigt. Rechtsanwält:innen sind jedoch keine Psychologen und keine Sozialarbeiter – sondern Jurist:innen.


Risiko fachlicher Überforderung und struktureller Fehlallokation

Die betroffenen Menschen verdienen eine fachlich korrekte Betreuung. Wird diese Verantwortung einer Berufsgruppe übertragen, die nicht über die erforderlichen Kompetenzen und Rahmenbedingungen verfügt, entsteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen Bedarf und Zuständigkeit – mit möglichen negativen Auswirkungen auf beide Seiten.

Fehlende Kapazitäten in der Praxis

Kanzleien sind auf die Bearbeitung juristischer Sachverhalte ausgelegt. Eine verpflichtende Ausweitung in fachfremde Aufgabenbereiche ist mangels erforderlicher Kompletenzen, Infrastruktur und Kapazitäten nicht sachgerecht umsetzbar.

Rechtsanwält:innen tragen bereits heute entscheidend zur Stabilität und Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats bei – durch juristische Expertise, hohes Engagement und gesellschaftliche Verantwortung.


Die nun geplante gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme fachfremder Aufgaben ist jedoch weder den betroffenen Menschen noch dem Berufsstand gegenüber verantwortbar.


 
 

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