Wusstet ihr schon? - Abfindung für den Todesfall (§ 41 Satzung Teil B 2018)
- ZURA-Vorstand
- 11. März
- 1 Min. Lesezeit
§ 41 Satzung Teil B 2018 normiert wie folgt:

Was bedeuted das in klaren Worten? Im Todesfall eines/einer Leistzungsbezieher:in kommen lediglich 60% der auf den Rentenkonten verbuchten Beträge den erbl. Anspruchsberechtigten zu. Die verbleibenden 40 % des Kapitals fließen als versicherungstechnisches Ergebnis an die Versichertengemeinschaft.
Im Falle des Ablebens eines/einer Leistzungsbezieher:in ohne Anspruchsberechtige auf eine Hinterbliebenenleistung (Witwe:r und/oder
Waisen) fällt auch das restliche Guthaben als versicherungstechnisches Ergebnis der Versichertengemeinschaft zu.
Diese Regelung wirft berechtigte Fragen zur Fairness auf: Ist es gerecht, dass man über Jahre hinweg Kapital anspart, das im Todesfall nicht automatisch den Erben zugutekommt?
Auch wenn Solidarität in einer Versichertengemeinschaft eine wichtige Rolle spielt, ist es nicht verständlich, weshalb ein erheblicher Teil der angesparten Beträge im Todesfall nicht an die Angehörigen weitergegeben wird. Viele Rechtsanwält:innen investieren jahrzehntelang in ihr Pensionssystem, ohne die Garantie, dass ihre Familie im Fall ihres Ablebens angemessen davon profitiert.
Dieses Modell mag finanzielle Stabilität für die Gemeinschaft sichern, doch es ignoriert den individuellen Anspruch auf eine gerechte Verteilung der eingezahlten Beiträge.
Wir streben eine Änderung, zumindest eine Wahl für jede:n Einzelne:n, an. Es ist ein erklärtes Ziel von ZURA, dieses System so rasch wie möglich zu beenden, um weitere - auch generationenübergreifende - Vermögensnachteile zu vermeiden. Ein Lösungsansatz könnte darin bestehen, ein Opting-out bei Nachweis einer alternativen (privaten) Pensionsvorsorge zu ermöglichen.